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Presserechtlicher Unterlassungsvertrag: Nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nicht zu Kündigung 10.03.2010 Wer sich in einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag dazu verpflichtet, bestimmte Veröffentlichungen künftig zu unterlassen, kann den Vertrag nicht deshalb kündigen, weil sich die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zumindest dann, wenn die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dem Risikobereich des Unterlassungsschuldners zuzuschreiben ist.
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