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    Presserechtlicher Unterlassungsvertrag: Nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt nicht zu Kündigung 10.03.2010 Wer sich in einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag dazu verpflichtet, bestimmte Veröffentlichungen künftig zu unterlassen, kann den Vertrag nicht deshalb kündigen, weil sich die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zumindest dann, wenn die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dem Risikobereich des Unterlassungsschuldners zuzuschreiben ist.

    In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Artikel zu ehemaligen Terroristen der Roten Armee Fraktion. Die Beklagte, die die Artikel veröffentlicht hatte, verpflichtete sich auf eine Abmahnung der Klägerin strafbewehrt dazu, ein Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. In ihrer Abmahnung hatte die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe. Weil die Beklagte weiteren Auseinandersetzungen entgehen wollte, schloss sie den Unterlassungsvertrag. Nachdem jedoch die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte sie diesen.

    Die Klage auf Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht, hatte Erfolg. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung, so der BGH. Sie stelle keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Auch sei nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Die Beklagte habe das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen. Die Aufhebung ist nach Ansicht des BGH auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 52/09

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