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    Reiserücktrittsversicherung haftet bei Bandscheibenvorfall: Seit Langem bestehende Rückenschmerzen des Versicherten stehen nicht entgegen 10.03.2010 Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach der Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden und die Reise deshalb absagen muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den Rückenschmerzen - auch nach ärztlicher Untersuchung - noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden hat.

    Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben, stellt das OLG klar. Sei dies nicht der Fall, sei für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung abzustellen.

    In seinem Urteil macht das OLG auch Ausführungen dazu, wie ein im Rahmen einer Kreditkarte zugesagter Deckungsschutz zu beurteilen ist, wonach dieser «für jede mit der Karte bis 10.000 Euro Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen» gelten soll. Laut BGH bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000 Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen. Der Schutz sei nicht auf 10.000 Euro insgesamt für sämtliche «geschützten Personen» beschränkt.

    Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010, 10 U 613/09, rechtskräftig

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