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    BaFin: Muss auch Privatpersonen Einsicht in Unterlagen einer beaufsichtigten Bank geben 10.03.2010 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss einer Privatperson Unterlagen vorlegen, die amtliche Informationen über ein von ihr beaufsichtigtes Finanzdienstleitungsinstitut enthalten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen im Fall eines Klägers entschieden, der – gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz – von der BaFin Einsicht in entsprechende Unterlagen verlangt hatte, um gegen das Institut, dem er Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können.

    Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet Bundesbehörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Die BaFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert. Sie befürchtete, dass die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bei Gewährung des Informationszugangs ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten. Dies könne den Kontrollauftrag der Behörde nachteilig beeinflussen, so die BaFin. Sie machte außerdem geltend, dass die Unterlagen, die der Kläger hatte einsehen wollen, zahlreiche Daten enthielten, die vor Gewährung des Zugangs geschwärzt oder anonymisiert werden müssten. Bei einem geschätzten Umfang des aufzubereitenden Aktenmaterials von 7.500 Seiten sei der notwendige Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig.

    Diese Einwände ließ der VGH jedoch nicht gelten. Die allgemeine Befürchtung einer nachlassenden Kooperationsbereitschaft der Institute, die die BaFin angeführt habe, schließe den geltend gemachten Informationszugangsanspruchs nicht aus. Auch auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Behörde nicht berufen. Das Zugangsgesuch bewege sich in einem für die Behörde üblichen Umfang. Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 02.03.2010, 6 A 1684/08, unanfechtbar

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