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Liebhaberei: Künstler müssen schwarze Zahlen schreiben 10.03.2010 (Val) Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit darf der Fiskus als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ansehen, wenn der Selbstständige über Jahre hinweg Verluste erzielt und wenig Bemühungen nachweisen kann, dass er aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht hat. Dieser Urteilstenor vom Finanzgericht München (Az. 7 K 1731/0) hat zur Folge, dass sich die tatsächlich erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen lassen. Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn der Künstler oder sein Ehepartner über andere positive Einkünfte verfügt. Die können nämlich nicht mit den negativen Einnahmen verrechnet werden und insoweit auch nicht zu einer Steuerersparnis führen.
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