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    Asylbewerber: Leistungen zu gering und deshalb verfassungswidrig? 30.07.2010 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Leistungen, die das Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerber vorsieht, ausreichend bemessen sind. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hält die Leistungen für zu niedrig und hat deswegen das BVerfG angerufen. Dieses soll jetzt darüber befinden, ob die entsprechenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit der Verfassung vereinbar sind.

    Das LSG meint, dass die Leistungen, die seit der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 nicht angehoben worden sind, im Vergleich zu den Hartz IV-Leistungen offensichtlich nicht ausreichen, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem seien sie nicht in einem Verfahren bemessen worden, wie es das BVerfG verlange, sondern «ins Blaue hinein» geschätzt worden.

    Der Vorlage des LSG liegt die Klage eines allein stehenden Mannes aus dem Irak zugrunde. Der Mann war in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht. Er erhielt monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von rund 225 Euro. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitlosengeld II oder die Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351 Euro zuzüglich Unterkunft und Heizung.

    Die Essener Richter meinen, die dem Iraker erbrachten Leistungen seien unzureichend. Sie berufen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV-Regelleistungen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Das Verfassungsgericht habe darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert.

    Das LSG entschied, der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das BVerfG an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er sei vielmehr «ins Blaue hinein» geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz IV-Leistungen könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.

    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010, L 20 AY 13/09

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