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    Recht auf Wahl der Schule: Schülerin obsiegt mangels rechtswirksamer Schulbezirksbestimmung 30.07.2010 Einer Schülerin ist es zugute gekommen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar im Weimarer Land an einer rechtswirksamen Schulbezirksbestimmung für Regelschulen fehlt. Sie darf aufgrund dessen vorerst die fünfte Klasse in der von ihr ausgewählten Regelschule besuchen. Die endgültige Entscheidung ist damit aber noch nicht gefallen.

    Nach Ansicht des VG spricht derzeit alles dafür, dass die Schülerin einen Anspruch darauf hat, die von ihr ausgewählte Staatliche Regelschule zu besuchen. Zwar sei es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Recht der Eltern, darüber zu befinden, welche Schule ihr Kind besucht, durch das Schulorganisationsrecht des Staates eingeschränkt ist.

    So sehe das Thüringer Schulgesetz vor, dass der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen abgegrenzten Schulbezirk festlegt. Im Landkreis Weimarer Land gebe es aber keine rechtswirksame Bestimmung der Schulbezirke für die einzelnen Regelschulen, stellt das VG fest. Den im vorliegenden Fall habe der Kreistag über die Einteilung der Schulbezirke befunden. Ein solcher Beschluss reiche nicht aus. Denn er wirke nur verwaltungsintern und entfalte keine Außenwirkung für die Regelschüler, so die Richter.

    Da es an einer wirksamen Schulbezirksbestimmung fehle und auch die Schule, die die Antragstellerin besuchen wolle, im Bezirk des Schulträgers liege, könne der Schülerin der Besuch dieser Schule nicht verwehrt werden, heißt es weiter. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache die ihr zugewiesene Schule zu besuchen.

    Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 17.06.2010, 2 E 519/10.We, rechtskräftig

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