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    Häusliches Arbeitszimmer: Eingeschränkte Absetzbarkeit verfassungswidrig 30.07.2010 Die 2007 eingeführten Einschränkungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für einen Heimarbeitsplatz auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren sind auszusetzen.

    Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer, die ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese Einschränkung erachtete das BVerfG noch für verfassungsgemäß (Urteil vom 07.12.1999, 2 BvR 301/98).

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde dann aber die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung seither nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule hatte der Schulträger abgelehnt. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Der Kläger zog deswegen vor Gericht. Das Finanzgericht legte die Sache dem BVerfG vor, damit dieses vorab entscheide, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfassungskonform ist.

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09

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