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Tipps

  • Tagestipp Steuer
    Handwerker und haushaltsnahe Hilfen: Die erstmalige Gartengestaltung bringt keine Entlastung durch den Fiskus
    Auch wenn der Garten einer Paares erst rund drei Jahre nach dem Bau seines Eigenheimes gestaltet wird, kann es weder den steuerlichen Vorteil einer haushaltsnahen Dienstleistung noch einer Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Im konkreten Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz beabsichtigte das Paar, sowohl die Kosten für Erd- und Pflanzarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung als auch die Errichtung einer Stützmauer als Handwerkerleistung steuerlich abzusetzen (im Jahr 2010 maximal zu 4.000 Euro beziehungsweise 600 Euro pro Jahr möglich). Weil es sich bei der Anlegung des Gartenbereichs nicht um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handele, können die Beträge nicht von der Steuerschuld abgezogen werden. (FG Rheinland, 4 K 2708/07)
  • Tagestipp Recht
    Vollkaskoversicherung: Den Fahrzeugschein ruhig im Auto liegen lassen
    Lässt ein Autobesitzer seinen Fahrzeugschein im Wagen liegen, so handelt er damit nicht grob fahrlässig. Deshalb darf seine Vollkaskoversicherung den Schadenersatz nicht um 50 Prozent kürzen, wenn das Auto gestohlen wird. Das Landgericht Dortmund sah allerdings in dem Handeln des Mannes nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit. Denn selbst das ständige Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Pkw stelle "keine Gefahrerhöhung" dar. Ein im Auto liegender Fahrzeugschein spiele nur in sehr wenigen Diebstahlsfällen überhaupt eine Rolle. (LG Dortmund, 2 O 245/09)

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